Amtliche Bekanntmachung: Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
28. Dezember 2015
Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm beschloss in seiner Sitzung am 10.12.2015 einstimmig, die Stichstraße am Buchscharnweg in Tegernbach als Eigentümerweg (Art. 3 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) zu widmen. Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Fläche die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).
Straßenbezeichnung „Eigentümerweg zu den Grundstücken Buchscharnweg 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 5“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Buchscharnweg“)
Endpunkt: km 0,039 (südwestliche Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 1394/9)
Länge des neuen Teilstücks: km 0,039
Gesamtlänge: km 0,039
Fl.-Nr.: 1394/6, Gemarkung Tegernbach
Straßenbaulastträger: Die jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke
Fl.-Nr.: 1394/1, 1394/3, 1394/7, 1394/8, 1394/9 und 1394/10
Widmungsbeschränkungen: keine
Die hierzu ergangenen Verfügungen können einschließlich ihrer Begründungen im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.17, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Diese Widmungen gelten zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 21.12.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Straßenbezeichnung „Eigentümerweg zu den Grundstücken Buchscharnweg 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 5“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Buchscharnweg“)
Endpunkt: km 0,039 (südwestliche Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 1394/9)
Länge des neuen Teilstücks: km 0,039
Gesamtlänge: km 0,039
Fl.-Nr.: 1394/6, Gemarkung Tegernbach
Straßenbaulastträger: Die jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke
Fl.-Nr.: 1394/1, 1394/3, 1394/7, 1394/8, 1394/9 und 1394/10
Widmungsbeschränkungen: keine
Die hierzu ergangenen Verfügungen können einschließlich ihrer Begründungen im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.17, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Diese Widmungen gelten zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 21.12.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
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