Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Amtliche Bekanntmachung: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2016

17144_thumb.jpg
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2016 wird hiermit gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2016 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2016 erhalten, im Kalenderjahr 2016 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2015 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2016 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2016, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Stadtsteueramt, Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.13, 3.02 oder 3.03 eingesehen werden.

Soweit jedoch Grundsteuerbeträge aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide in abweichender Höhe oder zu anderen Terminen oder von anderen Steuerpflichtigen als bisher zu entrichten sind, ergeht ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2016.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Rathaus, Hauptplatz 1, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm einzureichen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30 (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der...

Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm

Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Beitrag bei PAFundDU zu öffnen.