Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Das Ordnungsamt ist zuständig für die im Stadtgebiet gehaltenen Kampfhunde.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gemäß § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.
Hunde gem. § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Das bedeutet, dass diese Rassen vor dem Bayerischen Gesetz gefährlich sind und bleiben. Selbst dann, wenn ein Gutachten das Gegenteil belegen würde. In Bayern ist es auf Grund dieser Gesetzgebung nur selten der Fall, einen Hund dieser Rassen halten zu dürfen.
Hunde gem. § 1 Abs. 2 (Klasse 2) sind:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorguin
- Rottweiler
Für die unter der Klasse 2 aufgeführten „Kampfhunde“ besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (u.a. Hundesteuer).
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € festgesetzt werden. Dies gilt auch für die unter der Klasse 2 aufgeführten Hunde, wenn kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.