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Einleiten von Niederschlagswasser aus Affalterbach in die Ilm

Stadtwappen

Vollzug der Wassergesetze;

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Affalterbach in die Ilm durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Benutzung der Ilm durch Einleiten von Niederschlagswasser beantragt.

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers Abwassers:

Die Einleitungen erfolgen auf dem Grundstück Gemarkung Affalterbach Fl.-Nr. 59 in die Ilm. Die Einleitungsstellen haben folgende Koordinaten: UTM-Koordinaten (Zone 32):

Im Vollzug der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass die Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite https://www.landkreis-pfaffen- hofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Die Unterlagen für das o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 25.09.2024 bis 24.10.2024 in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, zweites Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.13 während der allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 08.11.2024) schriftlich oder zur Niederschrift dort oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 122 schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären;

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt

werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.

Sollte ein Erörterungstermin erforderlich werden, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die beteiligten Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 16.09.2024

I.A.

Erich Weisser

Stellv. Stadtbaumeister

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